Firmenwaffenschein für Sub Unternehmer

  • Hallo,


    Kurze Frage:


    Ist es möglich,auf einen Firmenwaffenschein einen Sub Unternehmer eintragen zu lassen, wenn dieser in einer selbstständigen Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung ist?


    Wenn ja, welche Unterlagen muss er ( im befriedeten Besitztum) und zum Transport der Wafge von a-B mitführen?


    Wie sieht das dann Vertraglich aus?


    Danke schonmal und ich bitte um zahlreiche ( auch kritische Abtworten)


    RAPS

  • Zitat von RAPS

    wenn dieser in einer selbstständigen Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung ist?


    Beides zusammen geht wohl nicht bei der gleichen Tätigkeit - das wäre der klassische Fall der Scheinselbständigkeit.

  • Verstehe ich dich richtig, dass du quasi selbstständig bist und damit du keinen eigenen Waffenschein beantragen musst (bzw. Waffe kaufen, Safe kaufen, etc.) du den Waffenschein und die Waffen deines Chefs nutzen möchtest und deshalb mit ihm parallel zur selbstständigen Arbeit noch z.B. als Mini Jobber arbeiten möchtest?


    Nemere
    Wieso ist es der "klassische" Fall einer Scheinselbstständigkeit?
    Eine Scheinselbstständigkeit kommt nur dann in Frage, wenn ein Subler tatsächlich ein einfacher Mitarbeiter des Unternehmens ist, der Sozialabgaben sparen möchte. Ob das so ist, kann man sehr einfach feststellen. Hat der Subler z.B. eine eigene Website mit der er für sich wirbt? Bemüht er sich um andere Kunden / Aufträge außer dem "einen"? Gibt es ein unternehmerisches Risiko?


    Aber spätestens mit dem ersten Angestellten fällt das Argument der Scheinselbstständigkeit einfach flach.

  • Zitat von D_R

    Wieso ist es der "klassische" Fall einer Scheinselbstständigkeit?


    Dann erkläre mir, warum er als Selbständiger "abhängig" beschäftigt ist. Entweder er nimmt Aufträge an und führt diese als Selbstständiger durch oder er ist "abhängig" nach den Weisungen seines Arbeitgebers beschäftigt.
    Als "Sub" ist er nicht abhängig beschäftigt.

  • Zitat von Nemere


    Dann erkläre mir, warum er als Selbständiger "abhängig" beschäftigt ist.


    Wieso sollte ein Selbstständiger nicht grundsätzlich abhängig beschäftigt sein? Sehr viele selbstständige eröffnen ihr Gewerbe neben der abhängigen Anstellung.


    Die andere Frage ist aber, was passiert, wenn der Kunde und der Arbeitgeber die gleichen sind. Aber auch da gibt es kein generelles Problem, denn wenn man ohne eine abhängige Anstellung nicht scheinselbstständig ist, wird man es durch eine abhängige Anstellung auch nicht.

  • Es geht doch offenkundig darum, das er für die selbe Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber / Auftraggeber selbständig und abhängig beschäftigt ist, wie der Fragesteller einleitend schreibt: "dieser in einer selbstständigen Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung ist? "
    Er leistet z.B. Überstunden nicht als Arbeitnehmer, sondern als Selbständiger. Bei dieser Konstellation ist er auch bei Vorliegen einiger Merkmale der Selbstständigkeit sehr schnell im Verdacht der Scheinselbständigkeit, weil er faktisch die gleichen Tätigkeiten wie als abhängig Beschäftiger durchführt.


    Es gibt zu diesen Fragestellungen einige interessante Urteile, die sich mit der Frage der Scheinselbständigkeit bei Warenhausdetektiven beschäftigen und die hier möglicherweise analog zur Anwendung kommen könnten:
    Zitat aus einem Leitfaden der Rentenversicherung zur Scheinselbständigkeit einzelner Berufsgruppen:
    http://www.deutsche-rentenvers…59C4F02F7CD346F2982.cae04


    Warenhausdetektive
    Detektive, die für Detekteien im Warenhausbereich tätig sind, unterliegen der Kranken-,
    Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht, wenn sie eine nach Stunden berech-
    nete Vergütung erhalten, eine feste Arbeitszeit einzuhalten und bei der Durchführung ihrer
    Überwachungsaufgaben Weisungen der Geschäftsleitung Folge zu leisten haben (Urteil des
    LSG Rheinland-Pfalz vom 30.06.1977 - L 5 K 58/76 -, Die Beiträge 1978 S. 170; Breithaupt,
    1979, 682).
    Auch Detektive, die von einem Detektivbüro oder Bewachungsinstitut als „freie“ beziehungsweise „freiberufliche Mitarbeiter“ auf Stundenlohnbasis und ohne eigenes Unternehmerrisiko beziehungsweise ohne entsprechende Chance zu unternehmerischem Gewinn vor allem in Kaufhäusern eingesetzt werden, unterliegen als Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht
    (Urteil des SG Frankfurt vom 09.10.1984 - S 1/9 Kr 90/74 -, NZA 1985, 439, bestätigt durch
    das Hessische LSG vom 27.07.1988 - L 8/Kr 166/85 -).

  • Zitat von Nemere

    Es geht doch offenkundig darum, das er für die selbe Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber / Auftraggeber selbständig und abhängig beschäftigt ist, wie der Fragesteller einleitend schreibt: "dieser in einer selbstständigen Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung ist? "
    Er leistet z.B. Überstunden nicht als Arbeitnehmer, sondern als Selbständiger. Bei dieser Konstellation ist er auch bei Vorliegen einiger Merkmale der Selbstständigkeit sehr schnell im Verdacht der Scheinselbständigkeit, weil er faktisch die gleichen Tätigkeiten wie als abhängig Beschäftiger durchführt.


    Also mir ist es gar nicht so offenkundig, dass RAPS genau diese Konstellation vorhat. Deshalb sollte er sich hier noch einmal melden und für Klarheit sorgen.


    Ich gehe momentan davon aus, dass RAPS schon selbstständig arbeiten möchte, für die Ausführung seiner Arbeit allerdings eine Waffe inkl. WBK bzw. WS braucht. Und diese möchte oder kann er nicht beantragen. Deshalb möchte er die WBK bzw. den WS der Firma nutzen. Er ist dann quasi Pro Forma angestellt.


    Aber dazu muss RAPS mal genauer Stellung nehmen.

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