Selbstverteidigung - Recht und Gesetz

  • Hi zusammen,


    ich habe da eine Frage zur Selbstverteidigung, ich habe im Internet leider nichts passendes gefunden...
    Also angenommen mich boxt jemand mehrmals (fest) auf die Schulter oder an den Oberkörper...
    dürfte man diesen dann (vom Gesetz her) mit einem Kinnhaken "handlungsunfähig" schlagen oder müsste ich ihn erst wegstoßen und erst "handeln" wenn er mich nochmals angreifen sollte. Wie gesagt, ich habe dazu leider nicht im Internet (bei Google) gefunden deshalb bitte ich euch um Hilfe...


    Danke schonmal!
    An0nymous

  • zum thema notwehr sollte dir in der §34a unterrichtung eigentlcih genug gesagt worden sein.. :roll:



    verteidigung ist nur zulässig gegen einen gegenwärtigen angriff: dieser muß also gerade stattfinden, eine gegenmaßnahme deinerseits ist danach nicht mehr erlaubt.


    ich gehe davon aus, daß du dir einen nüchternen, dir ebenbürtigen angreifer vorstellst, und der angriff auf dich wurde in keiner weise provoziert etc, sondern kommt quasi aus dem ncihts..


    DANN
    muß deine verteidigungshandlung geeignet sein, dieses gegenwärtigen angriff abzuwehren, also während er auf dich einschlägt, hast du die möglichkeit das zu beenden.
    falls du über keine fortgeschrittenen kampfsportkenntnisse verfügst und dir kein milderes, erfolgversprechendes mittel als die bloße faust zur verfügung steht (zb worte, ein schluck kaltes wasser etc), dann wäre diese maßnahme möglicherweise erforderlich und angemessen und damit zulässig.


    wenn irgendein oben genannter punkt abweicht, ist es schon eine völlig andere situation, die entsprechend anders gewertet werden muß...


    lies das nach, das ist wichtig! :roll:


    denn jede nicht durch notwehr gedeckte tat bedeutet, daß du dich mit dem kinnhaken strafbar machst, und das dann je nach den übrigen punkten sogar mit erheblichen folgen..

  • Also... ich kann Boxen (mach ich nebenbei Hobbymäßig mind. alle 10 Tage einmal) ansonsten betreibe ich regelmäßiges KraftTraining/BodyBuilding (mind. 3 mal pro Woche).
    Angenommen ich bekomm 2 Schläge ab, bin mir nicht sicher ob er nochmal zuschlägt, kann ich ihn dann gleich danach (nach dem 2. schlag) zurückschlagen (wenn ich nicht genau weiß was passiert?

  • kurz: nein
    die gegenwärtigkeit eines angriffs ist für eine verteidigungshandlung zwingend erforderlich.


    präventive notwehr, oder so mal auf verdacht is nicht.


    wenn du das tust ist das schlicht und ergreifend ne strafbare körperverletzung, ggf könnten deine kampfsportkenntnisse das sogar zu ner gefährlichen körperverletzung upgraden...

  • Der letzte Beitrag von Plastus hat leider eine falsche Schlussfolgerung. Die Gegenwärtigkeit bedeutet in der Notwehr das ein Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch anhält.


    Also ist die korrekte Antwort auf deine Frage JA. Jedenfalls interpretiere ich deine Frage so, dass du nach den zwei Schlägen noch mit weiteren rechnest. Und eben das brauchst du weder zu dulden noch abzuwarten bis der Angriff erfolgt. Selbst vor dem ersten Schlag könntest du dich bereits in Notwehr verteidigen - es bleibt jedoch die Frage ob du den noch nicht vollzogenen aber unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff im Nachhinein ausreichend belegen kannst.


    Der Rest seiner bisherigen Beiträge stimmen aber mMn ansonsten.


    Das dies natürlich grundsätzlich vom konkreten Einzelfall abhängt hat Plastus (etwas anders formuliert) ja bereits erwähnt.

  • Zitat von Hamburger

    Der letzte Beitrag von Plastus hat leider eine falsche Schlussfolgerung. Die Gegenwärtigkeit bedeutet in der Notwehr das ein Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch anhält.


    Also ist die korrekte Antwort auf deine Frage JA.


    Ich tendiere eher zu JAIN. Eben das berühmte "kommt drauf an".


    Grob und stark verkürzt gesagt:
    Steht der Angreifer weiter in "Kampfpose", ist durchaus damit zu rechnen dass mindestens ein weiterer Schlag erfolgt. Damit wäre eine Gegenwehr erlaubt.


    Dreht er nach dem 2. Schlag jedoch ab, ist davon auszugehen dass der Angriff beendet ist. Und damit wäre dann ein Gegenschlag auch keine Notwehr mehr.


    Plastus' Beitrag war ebenfalls stark verkürzt (schreibt er ja selbst), er hatte jedoch nur eine von mehreren möglichen Varianten berücksichtigt - wie Du: Auch Du hast nur eine Variante berücksichtigt, nur die in die andere Richtung.
    Falsch ist keine der beiden Schlussfolgerungen, wenn man die jeweilige Argumentation berücksichtigt.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Wobei nach einem erfolgten Schlag (KV) nach §127 StPo auch eine vorläufige Festnahme denkbar wäre.

  • Dem würde ich mich anschließen


    Zitat von D_R

    Wobei nach einem erfolgten Schlag (KV) nach §127 StPo auch eine vorläufige Festnahme denkbar wäre.

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