Allgemeinverbindlichkeit Mantelrahmentarifvertrag

  • Hallo, der MTV Bayern vom 1.8.2006 ist allgemeinverbindlich.
    dieser MTV wird in "Ergänzung zum Mantelrahmentarifvertrag abgeschlossen."


    Bei den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen findet sich der Mantelrahmentarifvertrag aber nicht.


    Die Kündigungsfristen bei kürzeren Beschäftigungszeiten sind nur im MRTV und nicht im MTV Bayern geregelt.


    Folgende Situation:


    Mitarbeiterin A ist noch in der laut AV sechsmonatigen Probezeit.
    Der Arbeitsvertrag (eines BDWS-Unternehmens) berücksichtigt den MTV Bayern und den MRTV überhaupt nicht und verweist auf die gesetzlichen Kündigungsfristen.


    Diese wären in der Probezeit 2 Wochen. Laut MRTV ist die Kündigungsfrist in der Probezeit aber nur 4 Tage.


    Welche Kündigungsfrist gilt nun für Mitarbeiterin A?

  • Zitat von hmoerser

    ...der MTV Bayern vom 1.8.2006 ist allgemeinverbindlich.
    dieser MTV wird in "Ergänzung zum Mantelrahmentarifvertrag abgeschlossen."


    Bei den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen findet sich der Mantelrahmentarifvertrag aber nicht.


    Da kann er auch nicht gefunden werden, weil der MRTV nicht allgemeinverbindlich ist.


    Verzwickte Sache...


    Arbeitsvertraglich können zwar derartige Dinge anders als gesetzlich oder tariflich vorgesehen geregelt werden, allerdings darf der Arbeitnehmer dabei nicht schlechter gegenüber gesetzlicher oder tariflicher (bei Tarifbindung) Regelungen gestellt werden.


    Meiner Meinung nach ist das BDSW-Unternehmen tarifgebunden, auch an den MRTV. Demnach müsste die tarifliche Regelung des MRTV greifen, auch wenn im Arbeitsvertrag auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen wird.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


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