wichtige Rechtsgrundlage

  • Hallo zusammen,


    gestern hat nach langer Pause (umbauphase) ein electro Bauchmarkt eröffnet.
    Kollege Meyer nenn ich ihn mal uch ich sind eigesetzt innerhalb und ausserhalb des marktes.So nun war halt die Wiedereröffnung und die Fahrzeuge staten sich kilometer weit zurück,weshalb sich den mein Kollege Meyer entscheid sich auf die öffentliche Zufahrtstrasse zu stellen um die verkehrsreglung zum Kundenparkplatz zu regeln.Mit seinen anweisungen leitet er die fahrzeuge zum Parkplatz.


    jetzt meine Frage darf er das? und bitte den § dazu.


    Danke :D im vorraus sorry wegen meiner Rechtschreibung :P

  • Den Verkehr darf nichtmal die Feuerwehr regeln...
    Die Rechtsgrundlage darfst Du selbst suchen.


    Edit:
    Hab jetzt erst gesehen, dass der TE zwei identische Themen mit verschiedenen Topics erstellt hat.
    Themen zusammengeführt, doppeltes Einstiegsposting gelöscht.

  • Sorry im Unterricht nicht aufgepasst.
    Ich unterstelle mal dass Du eine Weiterbildung mit Bildungsgutschein (was jeder von uns dann bezahlt) machst, entweder ein nicht ganz so tollen Bildungsträger hast, oder Du selbst kaum am Unterricht teilnimmst.


    :evil:

    Gruß saw1977


    wer Rechtschreibfehler findet, darf diese behalten ^^
    hier noch ein paar Satzzeichen ....,,,,,!!!!!!??????

  • Zitat von stinkefuchs

    Den Verkehr darf nichtmal die Feuerwehr regeln...



    Gibt es da nicht Ausnahmen wie z.B. in Bayern? Ansonsten wüsste ich auch nicht, warum wer anders als die Polizei das dürfen sollte...

  • Zitat von DannyF95

    Gibt es da nicht Ausnahmen wie z.B. in Bayern?


    Sollen wir jetzt wirklich darauf eingehen, oder doch lieber beim eigentlichen Thema (und damit der konkreten Frage des TE) bleiben?

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Mir ist diese "Ausnahme" mit Bayern auch mal zu Ohren gekommen, da geht es aber um kurzfristige Regelungen.


    Straßen sperren darf die Feuerwehr im Einsatz generell, die Verkehrsregelung/-lenkung ist aber so nicht zulässig.
    Dafür gibt es dann u.a. den §16 OWiG.


    Mit dem Gesetz zielt man darauf ab, dass die Feuerwehr z.B. bei geplanten Veranstaltungen den Verkehr nicht regeln darf. Das ist Aufgabe der Polizei. Ausnahmen gelten natürlich im Rahmen der Amtshilfe etc. - und eventuell auch in Bayern.


    Mich würde nur mal interessieren, wie der Blaurock seine Maßnahme ggf. mit Zwang durchsetzen möchte und ob es Bußgeldstellen gibt, die die Mißachtung von Zeichen abstraft...

  • Hallo Kollegen,


    Die Verkehrsregelung im öffentlichen Bereich ist hoheitliches Recht. mMn. hat der Kollege rechtswidrig gehandelt. Anruf der Marktleitung bei der Polizei mit Hinweis auf die Verkehrssituation. Wenn dann die Sicherheitsmitarbeiter auf Anweisung der Polizei tätig werden, wäre es in Ordnung.


    Hier u.a. Ausführungen und die gesetzlichen Grundlagen für Feuerwehrdienstleistende in Bayern:


    Verkehrsregelung durch die Feuerwehr
    Die Feuerwehren übernehmen immer mehr die Aufgabe der Verkehrsregelung. Bei vielen Veranstaltungen wie Umzügen, Prozessionen, beim Parkplatzdienst und natürlich im Rahmen der vielen Einsätze ist es notwendig das diese Aufgabe von der Feuerwehr, in Absprache mit der Polizei, übernommen wird.

    Das Recht dazu wurde durch die Einfügung des Artikels 7a in das Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 28. Juni 1990 an die Feuerwehren und das Technische Hilfswerk übertragen.

    Leider ist dies der Mehrheit der Verkehrsteilnehmer unbekannt und es kommt immer öfters zu Beschimpfungen und Beleidigungen der Feuerwehrleute, die ja nur "zum Spaß" die Autofahrer von der Durchfahrt abhalten. Die Situation eskalierte bei 2 Veranstaltungen im Landreis Neu-Ulm Ende 2009, als die uneinsichtigen Autofahrer die Absperrung durchbrochen haben und dabei auch Feuerwehrdienstleistende verletzt haben.

    Folgende Rechte wurden der Feuerwehr durch die Erweiterung des Gesetztes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen erteilt:
    Erteilen von Zeichen und Weisungen(§36 Abs.1 StVO) zur Regelung des Verkehrs(§44 Abs.2 StVO); die Nichtbefolgung dieser Zeichen und Weisungen ist Ordnungswidrig
    die Bedienung von Lichtzeichenanlagen (§44 Abs.2 StVO)
    bei Gefahr im Verzug die Aufstellung transportabler Verkehrszeichen als vorläufige verkehrsrechtliche Maßnahme zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs (§44 Abs.2 StVO). als Einsatzstellen können auch Übungen angesehen werden; allerdingst muß hier die Verkehrsführung mit der Polizei festgelegt werden.
    Zusammengefasst bedeutes das:
    Die Feuerwehren dürfen in den Straßenverkehr eingreifen und die Verkehrsregelung übernehmen.

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