Verunsicherung durch Jurastudentin

  • Einen wunderschönen guten Abend,


    ich bin im 3. Lehrjahr zur Fachkraft SuS und hatte am Sonntag eine kleine "Unterhaltung" mit einer Bekannten, nun sehen wir einmal davon ab das die Dame schon etwas intus hatte - kam Sie und ich auf folgendes Thema:


    KV - gefährliche KV - schwere KV


    für mich ist eine KV relativ klar, auch die gefährliche KV durch Benutzung eines gefährlichen Gegenstandes bzw. einer Waffe oder der Heimtücke ist auch überaus einleuchtend.


    Jetzt kam der Knackpunkt :mrgreen:
    Madame war davon überzeugt, dass sobald ein Gegenstand oder eine Waffe benutzt werde, daraus eine schwere KV resultiert. Sie war so davon überzeugt und kam mir selbstverständlich mit ihren 6 Jahren Jurastudium an und "was weißt du denn mit deinem was weiß ich da..." :roll: Sie beharrte also darauf das die schwere der Verletzungen nichts mit der schweren KV zu tun hätte. (Ihr Spezialgebiet Vertragsrecht)


    Ich beharrte zwar auf meine Meinung, dass eine schwere KV lediglich dann eintritt, wenn das "Opfer" schwere Verletzungen - wie Verstümmelung etc. davonträgt, egal ob mit oder ohne Gegenstand/Waffe. Habe mich dann aber weiter nicht auf eine Diskussion eingelassen :lol:


    Möchte hier nun das ganze Thema nicht unendlich breittreten, aber wer lag richtig ? Bin ja schon sehr von mir überzeugt :mrgreen: :twisted:



    Gruß,
    Emrys123

  • Ich glaube die hat da irgend was verwechselt...



    StGB
    § 224 Gefährliche Körperverletzung
    (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.


    StGB
    § 226 Schwere Körperverletzung
    (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, 2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder 3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


    Gruß
    Danny

  • Deine Freundin hat Recht


    Zitat

    Die sogenannte gefährliche Körperverletzung ist in § 224 StGB gesetzlich geregelt. Hiernach wird jemand im Vergleich zur einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB höher bestraft, weil die Art und Weise, wie die Körperverletzung begangen wird, als besonders gefährlich anzusehen ist. Der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung sieht eine Mindeststrafe von sechs Monaten und eine Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsentzug vor.


    http://www.verteidiger-berlin.…hrliche_Koerperverletzung

  • Wo recht? Das wir heute über 30° bekommen, jup, stimmt..... das gefährliche Körperverletzung automatisch eine schwere KV ist, nö.....


    Also wo hatte sie denn jetzt recht?

  • Nein das stimmt nicht das "wir" heute 30° bekommen, du evtl aber auch das wird wohl nicht stimmen.


    Ansonsten lesen, denken verstehen *wachmann*

  • Hinsichtlich mir und meinem Umfeld... "wir" ja.... "könnte" man sich "denken" oder blind bewerten.... oder "Hauptsache geschwäzt"


    Zitat

    Madame war davon überzeugt, dass sobald ein Gegenstand oder eine Waffe benutzt werde, daraus eine schwere KV resultiert.


    Darauf beziehe ich mich, und hier fehlt ein "kann" wie auch aus einer normalen KV kann....

  • Wir haben bereits 30°


    Zitat von Hitman83


    Ansonsten lesen, denken verstehen *wachmann*


    Wenn ich Deinen Beitrag lese, incl. dem Zitat, lese ich da nur von der gefährlichen KV, also 224 StGB, die aus einer "normalen" KV nach 223 werden kann wenn bestimmte (im 224 definierte) Voraussetzungen erfüllt sind:


    KV wird begangen
    1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
    2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
    3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
    4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
    5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung


    Die schwere KV wird nicht in 224 behandelt, sondern in 226 StGB.
    Und dabei geht es nicht um die Tatbegehung ("wie"), sondern um die Tatfolgen.


    Die Aussage der Freundin ist damit ganz einfach Humbug.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Die Dame hat unrecht:
    - gefährliche Körperverletzung = Art der Begehung der KV (Waffe, Werkzeug, hinterlistig usw.)
    - schwere Körperverletzung = Schwerwiegende Folge


    Haue ich jemanden einen Knüppel über den Schädel und er bekommt nur eine Platzwunde - gefährliche Körperverletzung.
    Wird durch diesen Schlag z.B. das Gehirn geschädigt und er verfällt dadurch in eine Geisteskrankheit - schwere Körperverletzung.


    Was uns Hitman83 mit seinem Beitrag sagen will, erschließt sich mir nicht.

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