Zwang, Gewalt, etc.

    • Erster Beitrag

    Hallo Leute,


    zunächst einmal entschuldigt bitte meine schwammige Formulierung. Ich habe gerade eine Auseinandersetzung mit einigen Leuten hier. Es geht um das Thema Zwang. Die behaupten doch felsenfest, dass wir im Sicherheitsdienst unmittelbaren Zwang anwenden und dass für uns das UZwG gilt. Ich denke mal, dass hier uns hier im Forum einig sind, dass es nicht so ist.


    Doch wie nennt man das, was wir anwenden?


    Und ja, ich weiß, ich müsste es besser wissen. In meiner § 34a mündlichen Prüfung war folgende Situation:
    Ich bin auf Streife in einem Einkaufszentrum. Auf dem Boden sitzt eine Person mit ausgestreckten Beinen, so dass andere ihm umgehen müssen. In der Prüfung habe ich dann gesagt, dass der Herr weg muss, weil andere über ihn stolpern könnten und bei Gefahrsituationen über seine Beine fallen, wenn er nicht schnell genug wegkommt. Okay, jetzt ist die Frage, wie man den Herren rechtlich da wegbekommt.


    Wenn ich es richtig verstehe, entweder über §34 oder 35 StGB oder mit Erteilung des Hausverbotes über § 32 StGB. Oder gibt es noch etwas?

  • Zitat von stinkefuchs

    Wir kommen gleich noch zum Privatklageverfahren.^^


    Und dann stellt sich heraus, das die am Boden sitzende Person ein Jugendlicher ist.
    Interessant wird auch die Durchführung des Sühneversuchs, wenn der Störer evtl. keinen festen Wohnsitz hat.

  • Zitat von stinkefuchs

    Wo ist da der rechtswidrige und notwehrfähige Angriff?
    Er macht ja nicht wirklich was...


    also vorneweg, ich bin auch der ansicht, daß zivilrechtlich schon genug möglichkeiten bestehen das problem mehr als geschmeidig zu lösen, aber selbst die große keule strafrecht hilft:


    hausfriedensbruch ist eine straftat. diese kann auch in einem verweilen trotz aufforderung zu gehen (ugs. Hausverbot) bestehen. damit haben wir einen rechtswidrigen (und gegenwärtigen) angriff auf ein notwehrfähiges rechtsgut (praktisch jedes rechtsgut ist notwehrfähig, selbst beleidigungen etc, da scheiterts dann eher an gegenwärtigkeit oder der berühmten verhältnismäßigkeit gepaart mit praktischen möglichkeiten der zielerreichung.. ;) ).


    also tut er halt doch wirklich was, nämlich rechtswidrig rumliegen.. :lol:

  • Wenn man das BGB gezielt ausklammert, könnte man ihm unterstellen, eine Notwehrsituation gezielt herbeigeführt zu haben - gibt weitere Probleme...
    Er hätte ja die Polizei rufen können...


    Und jeder StA wird ihn zerpflücken, wenn er gleich mit Notwehr argumentiert. Das kann nicht der Einstieg sein.


    (plastus, ich hab Deine Zeilen schon richtig verstanden, aber hier lesen nicht nur die hellsten Kerzen der Torte mit...)

  • Zitat von stinkefuchs

    Wenn man das BGB gezielt ausklammert, könnte man ihm unterstellen, eine Notwehrsituation gezielt herbeigeführt zu haben - gibt weitere Probleme...
    Er hätte ja die Polizei rufen können...


    Ich lese diese Unterstellung immer wieder und höre auch relativ häufig den Begriff "Vorsatz". "Blablabla... wenn du Pfefferspray einstecken hast, wird man sagen, dass du eine Notwehrsituation vorsätzlich provoziert hast, etc."


    Auf welches Recht bezieht sich eine solche Aussage?
    Ja, es gibt die Absichtsprovokation. Aber die funktioniert auch in diesem Fall nicht.


    Und wo bitte soll hier gezielt eine Notwehrsituation gezielt herbeigeführt worden sein?
    In dem Fall würde ich ein Hausverbot erteilen und wenn der andere nicht geht, dann hat er doch die Notwehrsituation provoziert und nicht ich.

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