Bewachung vs. Service

  • Hallo,


    ich möchte mal eure Meinung kurz zum Thema Unterrichtung oder Sachkundeprüfung oder garnichts wissen.
    Dieses Thema wird ja z.B. bei der IHK relativ gut beschrieben, allerdings nicht Abschließend.


    Mich würde deshalb interessieren, welche Qualifikation ein Mitarbeiter auf folgender Position haben muss, im Kontext geht es um die Bewachung einer Diskothek.


    An der Tür der Diskothek steht ein Türsteher. Er hat die Mindestqualifikation der Sachkundeprüfung. Neben ihm stehen zwei weitere Personen, die den Türsteher bewachen. Sie können keine Zutrittsverweigerung aussprechen. Sie sind nur dazu da, dass dem Türsteher nichts passiert. Welche Qualifikation wird da benötigt?


    Nach der Tür findet eine Kontrolle der Person mit einem Metalldetektor statt. Ebenfalls findet hier keine Zutrittsverweigerung mehr statt. Welche Qualifikation braucht der Bediener des Metalldetektors?


    Da die Tätigkeiten im Einlassbereich einer Diskothek stattfinden, bin ich der Meinung, dass alle die Sachkunfeprüfung haben müssen. Ein Kollege ist dagegen der Meinung, dass die Unterrichtung für die Bewacher des Türstehers ausreichend ist, da keine Zutrittsverweigerung stattfindet und der Bediener des Metalldetektors garnichts braucht, da es nur Servicepersonal ist.


    Was meint ihr?

  • Der § 34 a GewO ist doch ganz eindeutig formuliert:
    Die Sachkundeprüfung ist erforderlich für
    - Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.


    Die "Zutrittsverweigerung" ist völlig uninteressant, weil der Gesetzestext auf den umfassenderen Sachverhalt der "Bewachung" abstellt.
    Der Begriff "Bewachung" lässt sich wieder aus dem 1. Satz des § 34 a GewO definieren:
    "Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will"(Bewachungsgewerbe),


    Alle vier dort eingesetzten Mitarbeiter bewachen gewerbsmäßig Leben und Eigentum fremder Personen, damit brauchen alle vier die Sachkundeprüfung.


    Im Zweifelsfall Rücksprache mit dem zuständigen Ordnungsamt und sich die dortige Rechtsauffassung SCHRIFTLICH bestätigen lassen!

  • Zitat von Nemere

    Der § 34 a GewO ist doch ganz eindeutig formuliert:
    Die Sachkundeprüfung ist erforderlich für
    - Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.
    ...
    "Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will"(Bewachungsgewerbe),


    Der Kollege ist der Meinung, dass die Person mit dem Metalldetektor nichts bewacht, sondern nur die Leute "nur belästigt um ein Gefühl der Sicherheit zu vermitteln".


    Die andere Frage wäre, wo der Eingangsbereich einer Diskothek beginnt und wo er aufhört.


    Allerdings weiß ich nicht, ob man da jedes Wort der § 34 a GewO auf die Goldwaage legen kann. Klar ist, dass der typische Türsteher die Sachkundeprüfung haben muss. In der Disko habe ich jetzt einen SMA, der z.B. ein Gemälde bewachen muss. Er braucht dagegen nur die Unterrichtung. Wenn ich jetzt diesen SMA samt Gemälde in den Eingangsbereich einer Disko verlagere, der SMA aber nur das Bild bewacht und mit dem restlichen Betrieb nichts zutun hat, habe ich momentan Zweifel, dass der Mann tatsächlich die Sachkundeprüfung benötigt. Deshalb wahrscheinlich auch dein Hinweis mit dem Ordnungsamt.


    Zitat von Nemere

    Alle vier dort eingesetzten Mitarbeiter bewachen gewerbsmäßig Leben und Eigentum fremder Personen, damit brauchen alle vier die Sachkundeprüfung.


    Genau dieser Meinung bin ich auch, allerdings versucht er da momentan etwas zu tricksen - was ich nicht gut finde.


    Zitat von Nemere


    Im Zweifelsfall Rücksprache mit dem zuständigen Ordnungsamt und sich die dortige Rechtsauffassung SCHRIFTLICH bestätigen lassen!


    Welches Ordnungsamt wäre denn da zuständig? Das Ordnungsamt am Unternehmenssitz oder am Sitz der Diskothek?

  • Richtig, Fump.


    Es ist aber halt trotzdem so, dass die für die behördliche Überwachung des erlaubnispflichtigen Bewachungsgewerbes grundsätzlich die Ordnungsbehörde am Sitz des Bewachungsunternehmers zuständig ist und nicht die Ordnungsbehörde am Ort der Ausführung der Dienstleistung.


    Es kommt also tatsächlich zunächst auf die Meinung der erlaubnisgebenden Behörde an. Denn jene ist in der Regel auch die, die eventuelle Verstösse in Sachen Gewerberecht des Bewachungsunternehmens verfolgt.

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  • Riecht aber ordentlich nach Krux... die für das Unternehmen zuständige Behörde in Berlin wird mit Sicherheit keine Kontrollen am Erfüllungsort in Garmisch-Patenkirchen durchführen.....das heisst die Behörde vor Ort bemängelt und stellt einen Verstoß fest der dann intern durch die Behörde in Berlin negiert werden muss? Das klingt nach richtig Spaß bei dem ich als betroffenes Unternehmen so richtig zwischen die Mühlen komme...

  • Zitat von Fump

    die für das Unternehmen zuständige Behörde in Berlin wird mit Sicherheit keine Kontrollen am Erfüllungsort in Garmisch-Patenkirchen durchführen.


    Richtig.



    Zitat von Fump

    ....das heisst die Behörde vor Ort bemängelt und stellt einen Verstoß fest der dann intern durch die Behörde in Berlin negiert werden muss?


    Für die Verfolgung von gewerberechtlichen Verstössen des Bewachungsunternehmens zuständig ist und bleibt das erlaubnisgebende Ordnungsamt am Sitz des Unternehmens. Die kontrollierende Behörde in Garmisch könnte lediglich der Behörde in Berlin ihre Erkenntnisse mitteilen. Und wenn die Berliner Behörde keinen Verstoss sieht, kann die kontrollierende Behörde am Erfüllungsort im Grunde nichts machen.

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  • Zitat von guardian_bw

    Und wenn die Berliner Behörde keinen Verstoss sieht, kann die kontrollierende Behörde am Erfüllungsort im Grunde nichts machen.


    Außer dem Betreiber der Diskothek entsprechende Auflagen hinsichtlich der Anzahl und der Qualifikation seines Sicherheitsdienstes zu machen -was z. B. in Bayern, vor allem im Raum München und den Regierungsbezirken Ober- und Niederbayern zunehmend geschieht. Spätestens dann, wenn es zu unliebsamen Vorfällen kommt oder der Diskothekenbetreiber bei Behörden schon negativ auffiel.

  • Zitat von Nemere

    Außer dem Betreiber der Diskothek entsprechende Auflagen hinsichtlich der Anzahl und der Qualifikation seines Sicherheitsdienstes zu machen -was z. B. in Bayern, vor allem im Raum München und den Regierungsbezirken Ober- und Niederbayern zunehmend geschieht. Spätestens dann, wenn es zu unliebsamen Vorfällen kommt oder der Diskothekenbetreiber bei Behörden schon negativ auffiel.


    Stimmt zwar, aber das hat dann wieder nichts mit der Überwachung des Dienstleisters zu tun, sondern mit der Überwachung der Diskothek.

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  • Ich möchte das Thema noch einmal aufgreifen.
    Es gibt ja noch die 80-Stunden Unterrichtung für Selbstständige und Gewerbetreibende. Erteilt das Gewerbeamt mit der 80-Stunden Unterrichtung dann die umfassende Gewerbeerlaubnis ohne Einschränkungen oder dürfen damit z.B. die Eingangsbereiche der Diskotheken nicht bewacht werden?

  • Ohne meinen Juristen gefragt zu haben ;)


    Im Bereich seiner Tätigkeit kann er problemlos Mitarbeiter stellen die unter die Sachkundeprüfung fallen,er selbst kann diese Tätigkeit aber nicht durchführen.


    Zumindest meiner Auffassung nach.

  • Zitat

    Die Sachkundeprüfung muss auch der Bewachungsunternehmer absolvieren, soweit er selbst in eigener Person sachkundepflichtige Bewachungen erbringt.


    Quelle: https://www.stuttgart.ihk24.de…_bewach_abgrenzung/678908


    Also: Ist der Unternehmer selbst in eigener Person zur Bewachung im Einlassbereich von Diskotheken tätig, braucht er selbstverständlich auch die SKP.
    Ist er selbst nicht in eigener Person dort tätig, sondern nur von ihm beschäftigte Personen, muss er selbst nicht zwingend die SKP haben.


    Klar soweit?

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