Betriebsübergang bei Neuvergabe

  • Hallo zusammen,
    sonst bin ich meist nur stiller Mitleser, diesmal habe ich aber auch mal eine Frage :wink:


    Unser Kunde hat den Bewachungsauftrag an einen neuen Dienstleister übergeben.
    Dieser möchte uns gerne übernehmen, am liebsten das komplette Team.
    Jetzt kamen einige von uns auf die Idee, das gegenüber dem neuen Arbeitgeber von vornherein als Betriebsübergang nach § 613a "anzumelden", um mit den schon bestehenden Verträgen, Urlaubsansprüchen usw. einfach weiter beschäftigt zu werden. Die Verdi findet das angeblich auch ganz toll und würde das Vorhaben unterstützen.
    Ich sehe das eher kritisch, gleich von Anfang an mit dem neuen Dienstleister in den Clinch zu gehen, würde mich da lieber einigen.


    Gibt es da irgendwelche Erfahrungen, die mir jetzt weiterhelfen? Hat man da Aussicht auf Erfolg?


    Grüße
    ajunta

  • § 613a BGB trifft aus meiner Sicht nicht zu, da der bisherige Betrieb nicht durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht.


    Der Auftraggeber vergibt den Bewachungsauftrag an eine andere Firma, sonst nichts. Was das mit einem
    Betriebsübergang zu tun haben soll kann ich nicht sehen.


    Ich kann die Wünsche der Kollegen nachvollziehen. Ich sehe hier nur die Möglichkeit ev. über den Auftraggeber etwas zu erreichen, da dieser die Arbeit der Kollegen schätzt, oder je nach Arbeitsmarkt am Arbeitsort mit dem neuen Auftragnehmer zu pokern. Kommt auch darauf an mit welcher Kalkulation der neue Anbieter den Auftrag angeboten hat.

  • Zitat von hmoerser

    § 613a BGB trifft aus meiner Sicht nicht zu, da der bisherige Betrieb nicht durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht.


    Der Auftraggeber vergibt den Bewachungsauftrag an eine andere Firma, sonst nichts. Was das mit einem
    Betriebsübergang zu tun haben soll kann ich nicht sehen.



    Ich gehe davon aus, dass das deine persönliche Meinung ist, den Richtig ist dies so nicht......


    Im Bewachungsgewerbe ist es noch nicht ganz so üblich, in anderen Branchen wie zum beispiel Catering ist dies normal.

    Gruß saw1977


    wer Rechtschreibfehler findet, darf diese behalten ^^
    hier noch ein paar Satzzeichen ....,,,,,!!!!!!??????

  • Es ist nicht nur meine persönliche Meinung.


    Bist Du sicher, daß im Catering bezug auf § 613a BGB genommen wird, wenn nur der Auftraggeber wechselt und der bisherige Lieferant(Betrieb) weiter auf dem Markt tätig ist?


    Auszug:
    § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
    (1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen INHABER über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

  • Dazu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung bis hoch zum EuGH:


    https://www.google.de/search?q…=cr&ei=muu2Vv_mAoLzapq2NQ


    Hier
    http://www.caemmerer-lenz.de/a…i-auftragsneuvergabe.html
    wurde z.B.der Übergang der "materiellen Betriebsmittel", konkret des Datenverarbeitungssystems als Betriebsübergang gewertet:
    "Im vorliegenden Fall waren unstreitig mehrere Kriterien positiv erfüllt, nämlich der im Wesentlichen unveränderte Betriebszweck, die Fortführung ohne Unterbrechung und der Übergang des Kunden (wie immer bei der Auftragsneuvergabe). Als entscheidendes Kriterium wurde aber der Übergang der maßgeblichen immateriellen Betriebsmittel und der materiellen Betriebsmittel angesehen. Allein der Umstand, dass sämtliche Betriebsmittel für die Erbringung einer Dienstleistung erforderlich sind, führt allein zwar noch nicht dazu, dass die Betriebsmittel für die betriebliche Tätigkeit identitätsprägend sind und damit zur Annahme einer betriebsmittelgeprägten Betriebes führen (BAG 8 AZR 607/07, Urteil vom 25.09.2008). Im vorliegenden Fall wurde dies jedoch angenommen, da bei wertender Betrachtung der Einsatz der Datenverarbeitungsanlage den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmachte, nur durch die zur Verfügung gestellten Hard- und Softwarefunktionen wurde die Sicherheitsdienstleistung in der vorliegenden Form gewährleistet. Einer Übernahme von Mitarbeitern bedurfte es daher nicht, um einen Betriebsübergang auszulösen."


    Oder hier
    http://www.rechtslupe.de/arbei…ng-im-objektschutz-366740
    geht es um den Betriebsübergang durch einen neuen Auftragnehmer im Objektschutz. Kriterium war u.a. die Übernahme eines Alarmmanagementsystems.

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