Hallo Leute,
bin ganz neu hier im Forum und stelle mich erst einmal vor.
Ich gehöre zur älteren Generation und bin schon lange im Werkschutz tätig.
Wir haben hier ein hausinternes Schulungsprogramm wo regelmäßig Fallbeispiele auf rechtliche Grundlagen abgefragt werden. Aktuell grüble ich über folgende Fragestellung:
Ihnen fällt auf, dass einige Mitarbeiter mit unsicherem Gang und leicht schwankend auf ihre, außerhalb geparkten Fahrzeuge zugehen. Vorher hatten Sie bei der KFZ Einfahrtkontrolle feststellen können, dass alkoholische Getränke transportiert wurden. Da kein Alkoholverbot im Betriebsgelände besteht und Sie keinen berechtigten Verdacht hatten, dass diese FZ Führer alkoholisiert waren, haben Sie sie passieren lassen.
Wie entscheiden Sie, bezugnehmen auf die offensichtlich alkoholisierten Mitarbeiter, die im Begriff sind, ihre Heimreise mit igenem Fahrzeug anzutreten? Erlätern Sie Ihre Entscheidung. Und Worauf stützt sich Ihre Handlungsweise? Erlätern Sie aus rechtlicher Sicht.
Ich persönlich sehe da folgenden Lösungsansatz:
„Da keine Garantenstellung hinsichtlich des Fahrverhaltens der heimkehrenden Mitarbeiter besteht und der Generalauftrag des Werkschutz nicht beeinträchtigt ist, käme §13 StgB nur in Verhinderung einer Straftat § 323 a. StGB in Frage.
Also lasse ich sie passieren und vermerke höchstens im Wachbericht, dass der Verdacht auf einen Verstoß gegen 15 BGV A 1 besteht. Da jedoch nach Verlassen des Betriebes die Arbeitszeit beendet ist, und ich keinen berechtigten Verdacht auf Alkoholkonsum hatte, bestand aktuell kein Handlungsbedarf.
Nun meine Frage: Sehe ich das richtig oder habe ich da etwas wichtiges übersehen? Oder wie seht ihr da den richtigen Lösungsansatz?