alkoholisierte Mitarbeiter verlassen den Betrieb

  • Hallo Leute,
    bin ganz neu hier im Forum und stelle mich erst einmal vor.
    Ich gehöre zur älteren Generation und bin schon lange im Werkschutz tätig.
    Wir haben hier ein hausinternes Schulungsprogramm wo regelmäßig Fallbeispiele auf rechtliche Grundlagen abgefragt werden. Aktuell grüble ich über folgende Fragestellung:


    Ihnen fällt auf, dass einige Mitarbeiter mit unsicherem Gang und leicht schwankend auf ihre, außerhalb geparkten Fahrzeuge zugehen. Vorher hatten Sie bei der KFZ Einfahrtkontrolle feststellen können, dass alkoholische Getränke transportiert wurden. Da kein Alkoholverbot im Betriebsgelände besteht und Sie keinen berechtigten Verdacht hatten, dass diese FZ Führer alkoholisiert waren, haben Sie sie passieren lassen.


    Wie entscheiden Sie, bezugnehmen auf die offensichtlich alkoholisierten Mitarbeiter, die im Begriff sind, ihre Heimreise mit igenem Fahrzeug anzutreten? Erlätern Sie Ihre Entscheidung. Und Worauf stützt sich Ihre Handlungsweise? Erlätern Sie aus rechtlicher Sicht.


    Ich persönlich sehe da folgenden Lösungsansatz:
    „Da keine Garantenstellung hinsichtlich des Fahrverhaltens der heimkehrenden Mitarbeiter besteht und der Generalauftrag des Werkschutz nicht beeinträchtigt ist, käme §13 StgB nur in Verhinderung einer Straftat § 323 a. StGB in Frage.
    Also lasse ich sie passieren und vermerke höchstens im Wachbericht, dass der Verdacht auf einen Verstoß gegen 15 BGV A 1 besteht. Da jedoch nach Verlassen des Betriebes die Arbeitszeit beendet ist, und ich keinen berechtigten Verdacht auf Alkoholkonsum hatte, bestand aktuell kein Handlungsbedarf.


    Nun meine Frage: Sehe ich das richtig oder habe ich da etwas wichtiges übersehen? Oder wie seht ihr da den richtigen Lösungsansatz?

  • Hallo RBE,


    sehe das ein wenig anders. Da der schwankende Gang und die Tatsache das Alkoholika transportiert wurden eine große Wahrscheinlichkeit auf Alkoholkonsum nahe legt würde ich den Fahrer zumindest erst einmal ansprechen und meinen Verdacht äußern. Zu 90% merkt man in einem Gespräch ob die Person gegenüber alkoholisiert ist. Sollte dieses der Fall sein wird der Autoschlüssel eingezogen (§ 34 StGB). Die Verstöße nach §§ 13, 323a StGB passen schon. Sollte die Personen sich weigern, Polizei hinzuziehen.


    Der Generalauftrag des Werkschutzes beinhaltet auch die Werksangehörigen vor Schaden zu bewahren. In den nicht fahrtüchtigen Zustand, jemanden in sein Auto steigen zu lassen um die Heimfahrt anzutreten, verstößt in meinen Augen auf jeden Fall gegen diese Garantenstellung.


    Sollten Zweifel bestehen ob die Personen alkoholisiert sind, Meldung an die Polizei mit dem Verdacht. So hast du zumindest den Verdacht gemeldet. Aus der Praxis weiß ich das die Polizei bei so etwas relativ schnell vor Ort ist um das zu prüfen.

    Der Ungebildete glaubt das, was ihm paßt.
    (Ludovico Ariosto)

  • Danke Dir Senator für die schnelle Antwort.
    Hinsichtlich §34 StGB hast Du vollkommen recht. Das verlockt schon um rechtssicher zu handeln. Allerdings wird in der Fragestellung ja bewußt darauf hingewiesen "dass ich keinen berechtigten Verdacht hätte, dass diese FZ Führer alkoholisiert waren" . Insofern habe ich diese Vorgehensweise eben ausgeschlossen. Zumal mir ja die Fahrzeugschlüssel auch nicht anvertraut sind und die Personen bereits das Werk verlassen haben. Da die Fahrzeuge ausserhalb stehen kann ich ja auch nicht das Tor geschlossen halten. Also bleibt wohl nur -bei begründetem Verdacht- das Hinzuziehen der Polizei. Aber ist der Verdacht begründet in diesem Fall? Nur dass Alkohol eingeführt wurde sagt mir ja nicht, dass er auch mißbraucht wurde. (Alkoholverbot besteht im Werk ja nicht). Schwankender Gang kann auch auf Blasen an den Füßen durch zu enge oder nasse Sicherheitsschuhe entstehen.


    Ohne jetzt eine Grundsatzdiskussion über den Generalauftrag los treten zu wollen, m.E. muss dieser am Werkstor enden. Auf das Freizeitverhalten der Mitarbeiter kann der Werkschutz ja nur schwerlich Einfluss nehmen. Hinsichtlich der BGV A 1 ist das natürlich in diesem Fall der Heimweg, aber wie gesagt um damit operieren zu können müsste mir doch ganz bewußt der Alkohol Mißbrauch bekannt sein, was aber die Fragestellung ja ausschließt. Oder soll das etwa eine Fangfrage sein?


    Jedenfalls Danke noch einmal Senator.
    Bin mal gespannt ob sich noch andere dazu äußern.

  • Hallo,


    was mich verwundert ist, das du schreibst:

    Zitat

    und bin schon lange im Werkschutz tätig.


    denn dann sollte sich dir diese Frage gar nicht stellen.


    Firmen, die sich auch heutzutage noch einen Werkschutz leisten,haben in der Regel auch immer
    (neben dem Betriebsrat) eine enstprechende Philosophie bezüglich des Werkschutzes.
    Maßgebend ist diese,sprich wie möchte der Auftraggeber es gehandhabt wissen.
    Daran sollte man sich immer orientieren.

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Zitat von RBE


    ... Allerdings wird in der Fragestellung ja bewußt darauf hingewiesen "dass ich keinen berechtigten Verdacht hätte, dass diese FZ Führer alkoholisiert waren" . Insofern habe ich diese Vorgehensweise eben ausgeschlossen...


    In dem Fallbeispiel sehe ich das anders:


    Zitat von RBE

    Ihnen fällt auf, dass einige Mitarbeiter mit unsicherem Gang und leicht schwankend auf ihre, außerhalb geparkten Fahrzeuge zugehen...


    ...Wie entscheiden Sie, bezugnehmen auf die offensichtlich alkoholisierten Mitarbeiter, die im Begriff sind, ihre Heimreise mit igenem Fahrzeug anzutreten? Erlätern Sie Ihre Entscheidung. Und Worauf stützt sich Ihre Handlungsweise? Erlätern Sie aus rechtlicher Sicht....

    Der Ungebildete glaubt das, was ihm paßt.
    (Ludovico Ariosto)

  • Hallo,


    Zitat

    In dem Fallbeispiel sehe ich das anders:


    ich nicht.


    Maßgebend ist die generelle Einstellung (Weisung) der Firma (Auftraggeber) die RBE als
    langjähriger Werkschützer kennen sollte.


    Oder um es mit einem alten Volksspruch auszudrücken:

    Zitat

    ...man liebt den Verrat......aber nicht den Veräter........

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Danke für die bisherigen Stellungnahmen.
    Und es geht mir nicht um die individuellen Weisungen des Betriebes, nach denen ja auch nicht gefragt wurde, sondern ausschliesslich um dieses konkrete Fallbeispiel mit der etwas widersprüchlichen Fragestellung.
    Aber schon lustig, dass mir aufgrund dieser Fragestellung meine "langjährige" praktische Erfahrung unterschwellig abgesprochen werden soll..
    Zumindest Senator hat sich ja konstruktiv geäussert. Danke dafür Senator

  • Zitat von RBE


    Ihnen fällt auf, dass einige Mitarbeiter mit unsicherem Gang und leicht schwankend auf ihre, außerhalb geparkten Fahrzeuge zugehen. Vorher hatten Sie bei der KFZ Einfahrtkontrolle feststellen können, dass alkoholische Getränke transportiert wurden. Da kein Alkoholverbot im Betriebsgelände besteht und Sie keinen berechtigten Verdacht hatten, dass diese FZ Führer alkoholisiert waren, haben Sie sie passieren lassen.


    Wie entscheiden Sie, bezugnehmen auf die offensichtlich alkoholisierten Mitarbeiter, die im Begriff sind, ihre Heimreise mit igenem Fahrzeug anzutreten? Erlätern Sie Ihre Entscheidung. Und Worauf stützt sich Ihre Handlungsweise? Erlätern Sie aus rechtlicher Sicht.


    „Da keine Garantenstellung hinsichtlich des Fahrverhaltens der heimkehrenden Mitarbeiter besteht und der Generalauftrag des Werkschutz nicht beeinträchtigt ist, käme §13 StgB nur in Verhinderung einer Straftat § 323 a. StGB in Frage.
    Also lasse ich sie passieren und vermerke höchstens im Wachbericht, dass der Verdacht auf einen Verstoß gegen 15 BGV A 1 besteht. Da jedoch nach Verlassen des Betriebes die Arbeitszeit beendet ist, und ich keinen berechtigten Verdacht auf Alkoholkonsum hatte, bestand aktuell kein Handlungsbedarf.


    Als Werkschutz hast du natürlich eine Garantenstellung und du musst hier auch tätig werden. § 323a fällt aber weg, hier geht es ganz einfach um die Verhinderung einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB, evtl. noch 24a StVG. Machst du nichts, und es passiert etwas, besteht schon die Möglichkeit, dass du nach § 13 StGB mit dran bist.


    § 34 StGB würde ich aber nur in Betracht ziehen, wenn der Proband erkennbar stark betrunken ist, ansonsten würde ich nur das Gespräch suchen und die Polizei parallel verständigen.


    LS

    Ich lebe zwar stark über meine Verhältnisse, aber immer noch weit unter meinem Niveau!

  • Hallo,



    ja diese:

    Zitat

    Aber schon lustig, dass mir aufgrund dieser Fragestellung meine "langjährige" praktische Erfahrung unterschwellig abgesprochen werden soll..


    spreche ich dir ab, weil dein ganzes Posting unglaubwürdig ist.


    nach meinem Dafürhalten willst du hier Prüfungsaufgaben von uns gelöst bekommen ohne selber was dafür zu tun.

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Frank,
    Ach du meine Güte..
    Wenn du des lesens fähig wärst, würdest du verstehen was ich mit dieser Frage erreichen wollte: nämlich die mir widersprüchlich erscheinende Frsgestellung abzuklären.
    Zu deiner Beruhigung. Meine Prüfung zum (so hiess das damals noch) Werkschutzfachmann bei der IHK in Frankfurt/ M. habe ich bereits 1980 ! abgelegt. Und 38 Jahre Werschutztätigkeit darf man ja ruhig schon als langjährig bezeichnen.
    Im übrigen kann diese Post jetzt ruhig geschlossen werden. Waren ja nur zwei hilfreiche Beiträge dabei.
    Danke dafür.


    Dir lieber Frank noch viel Erfolg im Berufsleben. Und vll. in Zukunft erst mal denken und dann posten

  • Hallo,


    ach ja??

    Zitat

    Zu deiner Beruhigung. Meine Prüfung zum (so hiess das damals noch) Werkschutzfachmann bei der IHK in Frankfurt/ M. habe ich bereits 1980 ! abgelegt. Und 38 Jahre Werschutztätigkeit darf man ja ruhig schon als langjährig bezeichnen.


    Und da ist dir noch niee in einem Betrieb sowas wie Alkoholtestgeräte begegnet ??


    Von den entsprechenden Dientsanweisungen mal gar nicht zu reden.



    Ganz nebenbei bemerkt, deinen Fantasytitel kannste dir ******* :lol:


    Eine offizielle Berufsbezeichnung gab es nämlich erst seit dem 01.April 1983 !!

    Zitat

    Geprüfte Werkschutzfachkraft (IHK)


    Davor gab es den

    Zitat

    Ausgebildeter Werkschutzmann

    als Zertifikat von einigen IHK in der BRD ab 1975.
    An Kenntnissen wurden damals gefordert:
    -Gesetze und Rechtsvorschriften
    -gefährlicher Mittel (Gifte, Sprengstoffe)
    -Erste Hilfe
    -Grundkenntnisse der Kriminalistik, Spurensicherung
    - angewandte Psychologie
    -Verhalten gegenüber ausländischen Arbeitnehmern



    Davor brauchet man gar nichts, weil der Werkschutz aus MA des Werkes bestand und für seine eigenen AN brauchte der Unternehmer ja keine Qualifikationen nach der GewO damals für diese Tätigkeiten.

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Ist mir eigentlich zu dumm darauf irgend etwas zu antworten.
    Nur so viel mein lieber Frank.
    Bisher hast du nichts wertvolles zu meiner Frage beigetragen. Aber das verwundert mich auch nicht, wenn ich deine von Ahnungslosigkeit und Impertinenz geprögten Postings lese.
    Meine Ausgangsfrage scheinst du jedenfalls bis jetzt nicht verstanden zu haben.
    Aber egal, dagegen (du weisst sicher wo gegen) ist eben kein Kraut gewachsen. Nur schade, dass in diesem, mir eigentlich recht interessanten vor kommenden Forum, sich solche an Schreibdurchfall leidende Ahnungslosen wichtig machen. Aber egal. Viel Spass noch. Und informiere dich zukünftig besser bevor du dich äusserst.

  • Frank

    Zitat von Frank


    Und da ist dir noch niee in einem Betrieb sowas wie Alkoholtestgeräte begegnet ??


    Von den entsprechenden Dientsanweisungen mal gar nicht zu reden.


    Hallo Frank,
    irgendwie hat RBE meiner Ansicht nach Recht wenn er schreibt das du nichts wertvolles zur Fragestellung beiträgst.


    Was hat dieses mit der Fallbeschreibung zu tun. Da steht weder etwas von Testgeräten oder Dienstanweisung. Auch deine Antworten davor waren so was am Thema vorbei. Weder Betriebsrat noch irgend eine "Philosophie" des Werkschutzes nach Vorgaben des Auftraggebers haben etwas mit diesem Fall zu tun. Hier geht es um ein theoretisches Fallbeispiel was dir ja aus deiner Prüfung zur WSFK ja bekannt sein dürfte. Sprich Prüfung aus rechtlicher Sicht und Umgang mit Menschen (Psychologie).


    Am Anfang richtig lesen hilft... :wink:

    Der Ungebildete glaubt das, was ihm paßt.
    (Ludovico Ariosto)

  • der themenstarter erwähnt auch regelmäßig die BGV A1 die es zwar so nciht mehr gibt und heute DGUV Vorschrift 1 heißt, nichtsdestotrotz ist aber durchaus mal dieser Themenbereich anzudenken.


    Denn wenn beispielsweise der Werkschutz zur gleichen Firma gehört (oder es bei nem externen Dienstleister entsprechend vertraglich und innerbetrieblich geregelt ist) darf man durchaus auch mal in Betracht ziehen, daß ja zB auch der Arbeitgeber der angetrunkenen (?) MA diesen gegenüber Pflichten hat sich um diese zu sorgen. Und dieser kann natürlich auch einzelne speiner Unternehmerflichten ganz oder teilweise übertragen/delegieren (würde dann beispielsweise aber auch in die DA einfließen müssen). In solchen Konstellationen käme dann durchaus auch noch die ein oder andere Variante dazu in der der Werkschützer aktiv werden müsste um im schlimmsten Fall ggf die Mitarbeiter auch aktiv am wegfahren zu hindern! Andernfalls wäre im worst case (schwerer Wegeunfall direkt vor dem Werkstor) zB sogar eine Regreßpflicht des Werkschutzmitarbeiters denkbar, selbst wenn entsprechende Versicherungen vorhanden sind, falls dieser die Betrunkenen vorsätzlcih und sozusagen sehenden Auges (=sein Job) hat fahren lassen...


    Aber sowas müßte alles explizit geregelt sein, sonst reden wir hier eher erstmal auch über ein Organisationsverschulden seitens des Unternehmers... :roll:


    also kurzum: cool bleiben und den Jungs ein Taxi rufen oder die nüchterne Ehefrau.. manchmal sind die pragmatischen Lösungen die besten..

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