Personenkontrolle durch Security erlaubt ?

  • Beispiel auf einem Straßenfest ist ein privater sicherheitsdienst vom Veranstalter organisiert worden das Straßenfest befindet sich im öffentlichen Raum Person a ist innerhalb des Straßenfest mit seinen Freunden es ist nach 24 Uhr ,Person a ist 16 auf einem Kontrollgang des privaten sicherheitsdienst sehen Sie Person a mit Alkohol ab 16 und Zigaretten. Sie gehen auf a zu und kontrollieren ihn Tasten ihn ab möchten den Ausweis sehen und den Rucksack fordern ihn auf den Rucksack zu zeigen machen ein Foto von dem Personalausweis und beschlagnahmen den Alkohol von a gegen den Willen von a der Alkohol ist ein weinhaltiger Cocktail wo die Sicherheitdienst Mitarbeiter denken das dieser ab 18 ist obwohl dies nicht stimmt. Sie geben ihn bei der Polizei ab damit a ihn da abholen kann. ist dieses Vorgehen legal oder kann Person a sie wegen Unterschlagung anzeigen ? Und wie verhält es sich wenn a abhauen würde ?

  • Lernt man heute in der Schule, sich schriftlich so auszudrücken?


    Ich glaube, ich muss mir auf Rente keinerlei Hoffnungen mehr machen. :shock:

  • Abgesehen von der Rechtschreibung, Satzbau usw. (was ich auch nur als schlimm ansehen kann) mal ein paar Informationen:
    - Personalausweis muss nicht dem Sicherheitsdienst vorgelegt werden. Das Ablichten des BPA stellt sogar eine Straftat nach dem Bundesdatenschutzgesetz dar (weiß leider momentan nicht den § dazu).
    - Das abtasten ist eine Nötigung nach § 20 StGB. Gibt keinen Grund hier die Person abzutasten.
    - Wegnahme des weinhaltigen Cocktails ist ebenfalls ein strafrechtliches Vergehen des Sicherheitsdienstes, wenn dieser ab 16 Jahren frei verkäuflich gewesen ist und die Person 16 Jahre alt war.


    Hier hat mal wieder ein SD gearbeitet der schlecht (oder gar nicht) ausgebildet worden ist und nicht in seine Aufgaben richtig eingewiesen wurde.


    Abhauen würde ich bei einem solchen SD nicht, man weiß ja nicht was die noch alles machen. Rechtlich dürfte man sich natürlich entfernen und müsste keine der Anweisungen folge leisten. Aber was passiert dann... ?!?


    Auf jeden Fall steht hier der Sicherheitsmitarbeiter auf sehr dünnen Eis und kann nur hoffen das keine Anzeige erfolgt.

    Der Ungebildete glaubt das, was ihm paßt.
    (Ludovico Ariosto)

  • Zitat von Senator

    Das Ablichten des BPA stellt sogar eine Straftat nach dem Bundesdatenschutzgesetz dar (weiß leider momentan nicht den § dazu).


    Dafür hat man sich bisher auf § 14 i.V.m. § 20 Abs. 2 PAuswG berufen.
    Im Übrigen wäre dies eine Ordnungswidrigkeit gewesen, keine Straftat.


    Das ist nach aktueller Information des BMI aber nicht mehr korrekt, das Kopieren eines BPA ist durchaus erlaubt, daran müssen aber "strenge Maßstäbe" gelegt werden:


    https://www.datenschutzbeauftr…ren-Stellungnahme-BMI.pdf


    Maßnahmen im Rahmen des Jugendschutzes könnten ein solcher Maßstab sein.

  • Zitat von Senator

    - Das abtasten ist eine Nötigung nach § 20 StGB. Gibt keinen Grund hier die Person abzutasten.

    Man gut, dass die Beurteilung/Einstufung des Delikts durch die Ermittlungspersonen der StA erfolgt und nicht durch den Durchschnittswachmann.


    Zitat von Senator

    Hier (...) mal wieder ein SD (...) der schlecht (oder gar nicht) ausgebildet worden ist(...).

    In doppelter Hinsicht.

  • Und ihr glaubt eine Nennung von Paragraphen hilft einem solchem *an Intelligenzallergie leidenden* Mitarbeiter das er seine Maßnahme nicht weiterverfolgt ?


    Der Sicherheitsmitarbeiter hat hier vieles falsch gemacht. Aber gibt nicht nur weiße Schafe :mrgreen:


    - Durchsuchungen dürfen von einem Wachmann nur auf freiwilliger Basis des zu Durchsuchenden stattfinden.
    - Taschen das gleiche.
    - Wegnahme von Eigentum darf auch nur der Maßgabe eine entsprechenden rechtfertigenden Notstand erfolgen.


    Naja und Ausweis kontrollieren sowie abfotografieren ist ja für den Wachmann auf öffentlichen Grund sowieso zu vergessen.


    Da hat wohl einer etwas das Ziel verpasst :mrgreen:


    Tom

  • Zitat von Tom511

    Und ihr glaubt eine Nennung von Paragraphen hilft einem solchem *an Intelligenzallergie leidenden* Mitarbeiter das er seine Maßnahme nicht weiterverfolgt ?


    Glaubst Du nicht eher, dass wir hier Person "a" beraten?

  • Zitat von Senator


    - Das abtasten ist eine Nötigung nach § 20 StGB.
    ....
    - Wegnahme des weinhaltigen Cocktails ist ebenfalls ein strafrechtliches Vergehen des Sicherheitsdienstes, ...


    Das der Sicherheitsdienst hier nicht korrekt gehandelt hat, darüber sind wir uns wohl einig. Wenn wir aber schon kritisieren, dann sollten die Anmerkungen wenigstens korrekt sein:


    - § 20 StGB ist die verminderte Schuldfähigkeit wegen seelischer Störungen, aber kein Straftatbestand. Gut, vielleicht ist es nur ein Schreibfehler und es war tatsächlich der § 240 StGB gemeint, der die Nötigung beschreibt. Zum Tatbestand der Nötigung gehört allerdings die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel - beides ist aus der Sachverhaltsschilderung nicht zu entnehmen.


    - Wieso die Wegnahme ein strafrechtliches Vergehen sein soll, ist auch nicht zu erkennen. Der Cocktail wurde nach der Schilderung bei der Polizei abgegeben, also fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht, die ich aber für die Diebstahlstatbestände bzw. die Unterschlagung zwingend brauche.
    Raub und Erpressung fallen ebenfalls aus, da es an der hier erforderlichen Gewaltanwendung oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr fehlt. Bliebe allenfalls noch der Besitzentzug als Unterform der verbotenen Eigenmacht nach dem guten alten BGB (§ 858 BGB), was wiederum keinen Straftatbestand darstellt.

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