Gültigkeit einer Gefährdungsanalyse.

  • Moin,


    mal angenommen man erstellt für ein Objekt eine GA als Siko. Diese sollte man ja dann regelmäßig Aktualisieren.


    Wenn die Firma nun der Meinung ist, man solle der Tätigkeit des Sikos nicht mehr nachgehen und keine GA's mehr erstellen (weil es sich nicht "lohnt" :roll: ) wie verhält es sich dann mit der Rechtlichen Gültigkeit?


    Zusammengefasst:


    Der Siko wurde vertraglich nie als solcher in der Firma angestellt.
    Der Siko hat aber GA's erstellt und diese auch unterschrieben.
    Nun macht der Siko keine GA's mehr und hält die alten auch nicht mehr Aktuell.
    In einem Objekt passiert einem MA jetzt etwas und dort liegt eine GA vom Siko die vll inzwischen 6 Monate alt ist (da der Siko die GA's halbjährlich Aktualisiert hat)


    Wie sieht das jetzt Rechtlich aus? Muss sich der Siko von der Firma in der er nie wirklich angestellt war als Siko schriftlich bestätigen lassen das er nun die Siko Tätigkeit nicht mehr macht? (halte ich aber für Blödsinn) oder ist er einfach fein raus?

  • Guten Morgen KampfKraut,
    ich möchte etwas mein leider Halbwissen rüber bringen.


    Erst einmal muss der Siko nach § 22 SGB VII bestellt werden.
    Nach meinem wissen ist die Siko, solange diese nach bestem Wissen und Gewissen Handelt nicht haftbar.


    Der Arbeitgeber ist nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) verpflichtet Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen.


    Die Aktualität sollte 1 mal jährlich geprüft werden.


    Egal ob du schriftlich bestellt bist oder nicht, lass es Dir schriftlich geben, dass Du diese Aufgabe nicht mehr machen sollt. Damit bist Du raus.

    Gruß saw1977


    wer Rechtschreibfehler findet, darf diese behalten ^^
    hier noch ein paar Satzzeichen ....,,,,,!!!!!!??????

  • Zitat von saw1977

    Erst einmal muss der Siko nach § 22 SGB VII bestellt werden.


    Das wäre die Vorschrift für die Sicherheitsbeauftragten, nicht für den Sicherheitskontrolleur (Siko).


    Den Siko findet man nicht in den einschlägigen Vorschriften des SGB VII, des ArbSchG oder der DGUV V1.
    Der Siko ist praktisch ein Sondergebilde für das Bewachungsgewerbe, da hier viele der allgemeinen Vorschriften für "normale" Unternehmen so nicht wirklich umsetzbar sind.
    Man kann ihn aber durchaus im §13 des ArbSchG subsumieren als "verantwortliche Person" - was allerdings auch wiederum die schriftliche Übertragung der Pflichten voraussetzt.


    Und wie wurde mir in meiner Siko-Ausbildung beigebracht? Als Führungskraft ist man in der Regel auch ohne den bestandenen Siko-Lehrgang verantwortlich im Arbeitsschutz, da man Verantwortung für die ihm untergebenen Mitarbeiter trägt. Das gilt natürlich nur bei echten Führungskräften mit entsprechender Übertragung der jeweiligen Pflichten.


    Im siko-Lehrgang wird einem nur noch einmal deutlich gemacht, welche Pflichten man tatsächlich hat und wie man damit umzugehen hat.


    Also: Führungskraft mit Weisungsbefugnis und übertragener Verantwortung für bestimmte oder bestimmbare, untergebene Mitarbeiter = keine besondere Bestellung als Siko notwendig.


    Wenn man weiterhin als Führungskraft tätig ist, wird man also auch weiterhin verantwortlich im Sinne der Arbeitssicherheit bleiben.


    Ist man hingegen keine Führungskraft und hat die Tätigkeit als Siko "nur so" gemacht, wäre meiner Meinung nach durchaus eine separate Bestellung als solche notwendig, und natürlich dann auch wieder eine Entlassung aus diesem Posten.


    Zur Eingangsfrage:
    Die Gefährdungsbeurteilung ist weiterhin gültig. 6 Monate sind nun auch kein Zeitraum, der hieran irgendwas ändern würde - es sei senn, es hat sich in den Arbeitsbedingungen entscheidend was geändert (z.B. Baustelle, die auch im Rundgang mit kontrolliert werden soll).
    An der Person ist eine Gültigkeit jedenfalls nicht festzumachen. Es kommt nicht selten vor, dass Gefährdungsbeurteilungen von Person A erstellt werden, und diese Person dann aus dem Unternehmen ausscheidet (oder gar nicht erst fürs Unternehmen arbeitet, da diese Leistung extern bestellt wurde).


    Und in letzter Konsequenz trägt ohnehin der Unternehmer die Verantwortung. Wenn ein Arbeitsunfall passiert, aufgrund einer (noch) nicht in der GBU aufgenommenen Gefährdung, dann trägt nicht derjenige die Verantwortung, der die (dann offensichtlich veraltete) GBU seinerzeit im Auftrag des Unternehmers erstellt hat...

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


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