Dieses Jahr wurde der Wohnungseinbruchdiebstahl in §244 StGB neu geregelt. Zu den bisherigen Regelungen wurde ein weiterer Absatz ergänzt:
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Damit wird der Wohnungseinbruchdiebstahl in jene Privatwohnungen, die dauerhaft genutzt werden, zu einem Verbrechen aufgewertet. Dies könnte ggfs. auch bei Sachkundeprüfungen nach §34a GewO zur Sprache kommen.
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