Voraussetzung zur Ablegung der Meisterprüfung Teil 2 Handlungsspezifische Qualifikation

  • Weiß jemand, wie die Zulassungsvoraussetzung zum o. a. 2. Teil von der IHK ausgelegt wird:


    „Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikation" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

    1. das Ablegen des Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikation", darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen

    und

    2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 beinhalteten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.“


    Als geprüfte Werkschutzfachkraft werden gar keine Jahre Berufspraxis gem. Absatz 1 Nr. 5 für die Zulassung vorausgesetzt. Daraus leite ich ab, dass man als Werkschutzfachkraft lediglich mindestens ein Jahr Berufspraxis vorweisen muss. Und da sie durch die GSSK ersetzt wurde, sollte dafür das gleiche gelten.


    Oder muss zwischen Ablegung der Meister-Prüfung „Grundlegende Qualifikation“ und dem Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikation“ dieses weitere Jahr Berufspraxis liegen?


    Derzeit plane ich als GSSK im November 2019 den Prüfungsteil GQ und im Mai 2020 den Prüfungsteil HQ zu absolvieren (AEVO-Prfg. wird im Oktober 2019 sein). Geht das?

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