Pausenzeit

    • Erster Beitrag

    Hallo!


    Jetzt ohne viel nachzuforschen, bei einer täglichen Arbeitszeit von 12 Stunden auf den Beinen zu stehen, draussen unter relativ schwierigen Bedingungen (bei jedem Wetter und Temperatur+Serviceorientierung) ist die Pausenzeit nach dem ArbZG auf 45 Minuten beschränkt? Bitte nur um kurze Bestätigung.

  • Hallo Alexander,


    Zitat


    ch denke mit 3 Urteilen des BAG sollte dieses Thema abschließend geregelt sein.


    nein ist es mit diesen nicht, denn was haben Überstunden eines Schulhausmeisters oder die Zahlung von ALG mit der Berechnung von Bereitschaftszeiten zu tun ?? Gar nichts.

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Das klärt am Ende das Gericht.


    Auch, ob irgendwelche "Gesprächsnotizen" von BDSW und einer Gewerkschaft statthaft oder sittenwidrig sind.


    Eine pauschale Festlegung für beliebige Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe, dass Bereitschaftszeit nur zu 50% als Arbeitszeit gewertet wird, ist sicherlich nicht statthaft, da es hier auf die tatsächliche Tätigkeit und den zeitlichen und regelmäßigen Umfang der Beanspruchung des Mitarbeiters ankommt.


    Grade das von Dir gewählte Beispiel an der Pforte, in dem Du die Wartezeit auf den nächsten Besucher als "Bereitschaftszeit" ansiehst, während man am Tresen/Tisch sitzt, ist ganz sicher keine Bereitschaft in diesem Sinne.


    Das ist sie vielleicht, wenn man im Nebenraum auf der Couch vor dem TV gammelt.


    Kurzum: Du musst Dich vielleicht nochmal aufschlauen, was Bereitschaftszeit bzw. Arbeitsbereitschaft tatsächlich ist. Abhängig von der jeweiligen Tätigkeit muss man dann prüfen, wieviel davon jeweils Arbeit und Bereitschaft ist. Und davon ist dann der Faktor abhängig.


    Schön, dass das irgendwer in irgendwelchen Gesprächsnotizen irgendwie sieht, aber rechtlich bindend ist das nicht zwangsläufig. Vor allem dann nicht, wenn das vorgegebene Verhältnis falsch ist.

  • Hallo Peter,


    ach ich glaube veräppeln kann man dich ganz gut lool


    Denn offensichtlich kannst du es nicht unterscheiden,worum es überhaupt geht .


    12 Stunden - Schicht = 12 Stunden bezahlt ABER richtige Arbeit nur 6 Stunden (50 Prozent) die restlichen 6 Stunden kannst du die Füße hoch machen oder Fernseh gucken oder xxxxx was immer.


    Entscheiden ist immer,welchen Anteil die Bereitschaft und welchen die Arbeit in der Schicht hat.


    Drehst du zum B. jede Stunde eine 40 Minuten-Kontrollrunde so ist das dann keine 50 % Bereitschaft mehr und die Schicht als 12er nicht zulässig

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • nein ist es mit diesen nicht, denn was haben Überstunden eines Schulhausmeisters oder die Zahlung von ALG mit der Berechnung von Bereitschaftszeiten zu tun ?? Gar nichts.

    Ich kann allen Hobbyjuristen nur den Tipp geben, einmal ins Rechtsdienstleistungsgesetz zu schauen (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Rechtsdienstleistungsgesetz oder https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/index.html). Die Beurteilung von rechtlichen Fragen im Einzelfall ist eine Rechtsdienstleistung. Wer Rechtsdienstleistungen unentgeltlich außerhalb des persönlichen Umfeldes erbringt, der muss entweder Volljurist sein oder durch einen solchen unterstützt werden. Ist jemand hier Volljurist?


    Dem Fragensteller empfehle ich eine Berufsrechtsschutzversicherung abzuschließen, oder sofern eine vorhanden ist, mit der Versicherung Kontakt aufzunehmen. In der Regel gibt es die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung durch Anwälte am Telefon. Alternativ kann auch eine Gewerkschaft helfen.

  • daher auch keine Pause, da nur 6 Stunden "richtige" Arbeit.

    Und genau dafür hätte ich gerne eine handfeste Quelle.

    Meines Wissens gib es die nicht.


    Das BAG sagt EINDEUTIG, dass Arbeitsbereitschaft "richtige" vollwertige Arbeit ist, In 3 voneinander unabhängigen Urteilen.

    Ich glaube nicht, dass die mehrfache Aussage einer einzelnen Person 3 Urteile des BAG übertrumpft.

  • Hallo Peter,


    ach ich glaube veräppeln kann man dich ganz gut lool


    Denn offensichtlich kannst du es nicht unterscheiden,worum es überhaupt geht .

    Das lasse ich mal so stehen und spare mir im Weiteren, auf Deinen Unsinn einzugehen.

  • Die Beurteilung von rechtlichen Fragen im Einzelfall ist eine Rechtsdienstleistung. Wer Rechtsdienstleistungen unentgeltlich außerhalb des persönlichen Umfeldes erbringt, der muss entweder Volljurist sein oder durch einen solchen unterstützt werden. Ist jemand hier Volljurist?

    Ich würde mir mal §2 Abs. 3 Nr. 5 RDG anschauen.


    Nachdem so ein Forum dem TMG nach den "Medien" zuzurechnen ist und hier eine "an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen" stattfindet, handelt es sich hier eben um keine Rechtsdienstleistung i.S.d.RDG.


    Würden zwei Leute zusammen in einem Zimmer sitzen, sähe das anders aus.

  • Ich würde mir mal §2 Abs. 3 Nr. 5 RDG anschauen.


    Nachdem so ein Forum dem TMG nach den "Medien" zuzurechnen ist und hier eine "an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen" stattfindet, handelt es sich hier eben um keine Rechtsdienstleistung i.S.d.RDG.

    Wo im TMG steht genau, dass das RDG nicht anzuwenden ist? Das müssten die betreffenden Richter dann auch erfahren: https://www.wbs-law.de/it-und-…eratung-verurteilt-15857/

    Die Herleitung ist auch hanebüchen, da es im RDG um die Qualifikation des Beantwortenden geht und nicht um das Medium.


    Fakt ist, dass es hier um eine konkrete Fragestellung in Bezug auf die Arbeitssituation des Fragestellers. Das wird im Verlauf des Threats klar. Das kann als Rechtsberatung gewertet werden.


    Am Ende hilft im Streitfall nur der Rat eines Anwalts. Ich fänd es jedenfalls schade, wenn das Forum aus diesem Grund dicht gemacht wird, weil der Betreiber haftet (siehe TMG).

  • Wo im TMG steht genau, dass das RDG nicht anzuwenden ist?

    Wo habe ich geschrieben, dass das RDG nicht anzuwenden ist?


    Ich habe auf die Definition einer Rechtsdienstleistung verwiesen, die findet sich im RDG.



    Die Herleitung ist auch hanebüchen, da es im RDG um die Qualifikation des Beantwortenden geht und nicht um das Medium.

    Nein, die Herleitung ist nicht "hanebüchen", denn das RDG definiert eben über das verwendete Kommunikationsmedium und über die Art der Kommunikation, ob es sich eben um eine Rechtsdienstleistung handelt oder nicht.


    Fakt ist, dass es hier um eine konkrete Fragestellung in Bezug auf die Arbeitssituation des Fragestellers. Das wird im Verlauf des Threats klar. Das kann als Rechtsberatung gewertet werden.

    Fakt ist, dass hier eben eine "an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen" stattfindet. Denn hier hat nicht der Herr Plutarch den Herrn Peter angerufen und gesagt "Hey, beantworte mir mal eine Frage", sondern er hat es in einem nach einem Gesetz als öffentliches, allgemeines Medium definierten Format an die Allgemeinheit gerichtet und es wird für die Allgemeinheit erörtert.


    Dass hier keiner eine tatsächliche Rechtsberatungsdienstleistung, ob entgeltlich oder unentgeltlich, durchführt ist offensichtlich.


    Am Ende hilft im Streitfall nur der Rat eines Anwalts.

    Eben. Weil das hier eben keine zuverlässige Rechtsberatung ist. Es liefert aufgrund seiner allgemeinen Form aber zumindest Hinweise, in deren Richtung man dann eigenständig weiterrecherchieren kann, wenn man zumindest mal einen groben eigenen Überblick bekommen möchte. So z.B. durch die hier zu findenden Verweise auf Urteile oder Paragraphen, die eben keine individuelle Rechtsberatung sind.


    Ich fänd es jedenfalls schade, wenn das Forum aus diesem Grund dicht gemacht wird, weil der Betreiber haftet (siehe TMG).

    Ich nutze Foren seit jetzt grob 20 Jahren, moderiere u.a. Foren, die teils deutlich größer sind als dieses hier und mir ist noch kein Fall zu Ohren gekommen, wo eine allgemeine Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen zu einem Problem geführt hätte.


    Mir ist auch kein Fall bekannt, in dem sich jemand, der sich in einem Forum informiert hat, einen Anspruch auf Schadensersatz bei einem der Antwortenden geltend gemacht hat, weil er sich eben üblicherweise bewusst ist, dass eine Antwort in einem Forum irgendein Geschreibsel von irgendwem mit irgendeiner unbekannten Expertise ist. Daher sind die einzig sinnvoll gewinnbaren Erkenntnisse aus einer solchen in einem Forum gestellten Frage die Verweise auf Gesetze und Paragraphen sowie ggf. Urteile (so wie von Dir hier ja jetzt bereits mehrfach auch getan, hast Du dafür denn eine Erlaubnis? ;)), so dass sich der Fragesteller selbst schlaulesen kann. Wer hier verbindliche, belastbare Antworten ohne Notwendigkeit der Verifikation und Eigenrecherche erwartet, der sollte seinen Internetführerschein nochmal neu machen. Oder halt abgeben.


    Dieses Forum hier ist eben keine explizite Selbsthilfe-Website für Filesharing-Opfer oder hat anderweitig einen Schwerpunkt im Bereich Rechtsberatung. Fragen wie diese hier nehmen höchstens einen kleinen Teil ein und werden meist allgemein gestellt und allgemein behandelt. Und das ist auch heute noch vollkommen legal möglich.


    Und selbst in dem von Dir angeführten Fall ist der Betreiber eigentlich nur zum Entfernen gewisser Beiträge aufgerufen worden, ist dem aber nicht gefolgt.


    Seine Tätigkeit im Internet betreibt er übrigens immer noch weiter, aber halt auf allgemeiner(er) Basis.

  • Ich glaube nicht was ich sehe. Man darf sich ohne einen Anwalt über Rechte nicht unterhalten? Ich habe auch Jura studiert und bin mittlerweile ein Hobbyjurist. Ausserdem sollte ich als Meister unterschiedliche Situationen kennen. Ich diskutiere verschiedene Situationen (Revier, andere Sicherheitsunternehmen). Habe ich jetzt das Recht auf gerichtliche Verhandlungen zu diesen Themen verloren? Darf man nicht vom Allgemeinen zum Konkreten übergehen? Gibt es die rote Linie?

  • Ich wollte eigentlich nur darauf hinweisen, dass die Klärung konkreter Fragen zum Arbeitsvertrag und zur persönlichen Situation auf rechtlicher Basis ein gewisses Risiko mit sich bringt. ;)

  • Ich kann allen Hobbyjuristen nur den Tipp geben, einmal ins Rechtsdienstleistungsgesetz zu schauen (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Rechtsdienstleistungsgesetz oder https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/index.html). Die Beurteilung von rechtlichen Fragen im Einzelfall ist eine Rechtsdienstleistung. Wer Rechtsdienstleistungen unentgeltlich außerhalb des persönlichen Umfeldes erbringt, der muss entweder Volljurist sein oder durch einen solchen unterstützt werden. Ist jemand hier Volljurist?


    Dem Fragensteller empfehle ich eine Berufsrechtsschutzversicherung abzuschließen, oder sofern eine vorhanden ist, mit der Versicherung Kontakt aufzunehmen. In der Regel gibt es die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung durch Anwälte am Telefon. Alternativ kann auch eine Gewerkschaft helfen.

    Das Diskutieren über ein Urteil und oder über Rechtliche Angelegenheiten ist noch keine Rechtsberatung.

    "Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert." (§ 2 RDG)

    In fremden Angelegenheiten bedeutet dass sich die Frage auf einen konkreten eigenen Fall bezieht z.B.: "Mein Chef sagt ich darf keine Pause machen, stimmt das?" "Mein Nachbar hat mir auf die Nase geboxt, wie kann ich ihn rechtlich ran nehmen?" "Ist meine Dienstanweisung so rechtlich in Ordnung etc."


    Allgemeine Fragen, wie z.B. "Wann sind Pausen notwendig?" oder "Was darf eine Person im Rahmen der Notwehr alles machen" behandeln keinen spezifischen Einzelfall der Fragenden Person und erbringen auch keine Dienstleistung in fremden Angelegenheiten.


    Weiterhin gilt hier, wie schon erwähnt, § 2 (3) Nr. 5 RDG, der da sagt: "Rechtsdienstleistung ist nicht: die an die Allgemeinheit gerichtete .

    Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,


    Und zu guter letzt gibt es noch § 5 RDG, was sagt:


    "Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind."


    So lange hier niemand mit Sachkundeprüfung meint, jemanden vor Gericht vertreten zu wollen ist in meinen Augen also alles in Ordnung ;)


    Sonst dürfte man ja nicht einmal Sicherheitsmitarbeiter ausbilden, ohne einen Anwalt im Raum zu haben ;)

  • Hallo,


    ich liebe Wachtelmänner...immer wieder gut für Comedy :D



    Plutarch

    Ja Chefs haben öfter Gedächtnisschwund 8)

    Selbst bei dem was sie selber geschrieben haben.....hehe.......


    alexander


    Zitat


    Das BAG sagt EINDEUTIG, dass Arbeitsbereitschaft "richtige" vollwertige Arbeit ist, In 3 voneinander unabhängigen Urteilen.

    Das sagt es eben nicht,sondern nur das die "Zeit" entsprechend zu vergüten ist wie es ja übrigens auch bei uns im Wachdienst geschieht, denn du bekommst ja 12 Stunden bezahlt.

    Es ist aber keine "Vollwertige Arbeitszeit" sodnern wie du selber schon richtig verlinkt hattest:

    Zitat


    Die Zeit der Arbeitsbereitschaft zählt zur Arbeitszeit im Sinne des ArbZG, wie auch der Tarifverträge. Allerdings: Die Arbeitsbereitschaft wird nicht wie volle Arbeitszeit gewertet.

    Dazu mal das Urteil des BAG vom 24.Januar 2006 1 ABR 6/05

    Hier der ASuszug dazu:

    Zitat

    Im Schrifttum werden zwar ohne Rücksicht auf absolute Obergrenzen Werte von mindestens 30 % (ErfK/Wank 6. Aufl. § 7 ArbZG Rn. 6) oder gar 50 % (Buschmann/Ulber ArbZG 4. Aufl. § 7 Rn. 8) verlangt. Angesichts des Umstands, dass nach § 3 Satz 2 ArbZG täglich bis zu zehn Stunden Vollarbeit auch ohne Zeiten der Arbeitsbereitschaft angeordnet werden können, ist jedoch ein Anteil an Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden erheblich iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG. Das steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BAG vom 18. Februar 1970 (- 4 AZR 257/69 - AP MTB II § 21 Nr. 1). Dort hat das BAG entschieden, dass ein "erheblicher Umfang" bestimmter Arbeiten bei einem Anteil von 35 % vorliegt, ohne eine Untergrenze festzulegen. Ob ein Anteil von 27 % Arbeitsbereitschaft auch bei längeren Gesamtarbeitszeiten noch als erheblich zu betrachten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.



    BItte genau darauf achten, das daß BAG die einzelnen Zeiten (27 Prozent) der Arbeitsbereitschaft auf 3 Stunden zusammengerechnet hat.

    Genau daher kommen dann auch die 6 Stunden bei 50 Prozent.

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Du wirfst hier zwei Sachen zusammen.


    Ja, es muss in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfallen. Da hast du recht. Was ein Erheblicher Umfang ist, wird je nach Quelle zwischen 30 - 50 % festgeleget. So weit so gut.


    Aber nein, Arbeitsbereitschaft ist KEINE minderwertige Arbeitszeit. Sie ist voll zu bezahlen. Arbeitsleistung ist etwas anderes als Arbeitszeit.


    Du hast immer noch keine Quelle bringen können, in der steht, das Ruhepausen durch Arbeitsbereitschaft aufgehoben werden. Ohne Quelle bleibt das eine Behauptung und Behaupten kann ich auch, dass der Papst evangelisch ist.


    Mit Quelle meine ich eine Gesetzesstelle oder ein Urteil und keine Webseite, auf der jemand einfach etwas geschrieben hat. Wenn ich vor Gericht Pausenzeiten einklagen will, kann ich dem Richter nicht sagen, "Schauen sie mal hier, da im Internet steht was!"

  • Hallo Alexander,


    nein nicht ich, sondern DU wirfts hier Dinge durcheinander die du übrigens selber ja schon richtig dargestellt hast ^^


    Vorher:

    Zitat

    Die Zeit der Arbeitsbereitschaft zählt zur Arbeitszeit im Sinne des ArbZG, wie auch der Tarifverträge. Allerdings: Die Arbeitsbereitschaft wird nicht wie volle Arbeitszeit gewertet.


    Und jetzt machst du wieder die Kehrtwendung:


    Zitat

    Aber nein, Arbeitsbereitschaft ist KEINE minderwertige Arbeitszeit. Sie ist voll zu bezahlen. Arbeitsleistung ist etwas anderes als Arbeitszeit.




    Über die Berechnung habe ich dir in der Letzten Antwort ein Urteil des BAG samt entsprechender Gesetzeskommentare genannt, wenn du dieses nicht verstehst, ist das dein Problem und nicht meins.

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Und immer noch warte ich auf eine Rechtsquelle, die sagt, dass Aufgrund von Arbeitsbereitschaft keine Ruhepausen stattfinden müssen.

    Ich habe Zeit ;)


    Rechtsquelle = Urteil, Tarifvertrag, Gesetzestext oder Zitat aus einem Buch der Rechtslehre.


    Rechtsquelle ist nicht: Da im Internet steht was. ;)

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