Auftragsjäger als Freiberufler

  • Ein Selbstständiger möchte einen Freiberufler als Auftragsjäger einstellen. Er verspricht ihm einen % vom, wahrscheinlich, Gewinn von jedem Auftrag. Auf der anderen Seite, falls der Auftragsjäger kündigt, oder ihm gekündigt wird, dann dieser seinen %-anteil verliert. Es soll im Vertrag verankert werden, dass dem Auftragsjäger nicht ohne wichtigem Grund gekündigt werden darf, auf der anderen Seite möchte der Selbstständige eventuell ein Wettbewerbsverbot auch nach der Kündigung einführen.

    Wie sieht ihr die Lage des Auftragsjägers? Welchen %-satz soll er mindestens verlangen?

  • Hallo,


    also ich kenne nur Auftragsjäger, die dafür das Erlegte Wild abliefern ^^


    Oder meinst du einen Einkäufer (Verkäufer) ??


    Eigentlich wäre der richtige Begriff Verkäufer , da wir in unserer Branche ja nichts "einkaufen" , sondern eine Dienstleistung verkaufen.


    Für erfolgreich geworbene "Kunden" gibt es dan Provision oder Gewinnbeteilung je nach dem Sicherheitsunternehmen.


    Aber "Knebeln" kann man die nicht *lach*


    Die ganze Branche ist aus von solchen Leuten groß geworden, die sich mit dem erworbenen Wissen samt den Kunden als Security mal mehr mal weniger Erfolgreich selbstständig gemacht haben. 8)

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Ja, Verkäufer. Obwohl dies eher eine Aufgabe von Meistern ist. Die Frage ist ob man einem Freiberufler das nachträgliche Wettbewerbsverbot auflegen kann (nach Abbruch der Zusammenarbeit). Insbesondere wenn seine Einnahmen durch die Tätigkeit nicht so gross waren. Von etwas muss er zwei Jahre lang leben können.

  • Spannende Konstellation... Die Frage nach der Provision lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von der Auftragsgröße ab.


    Die beschrieben Konstellation klingt eher nach Scheinselbständigkeit als nach freiberuflicher Tätigkeit. Ein Selbstständiger (und das ist ein Freiberufler) darf selbst entscheiden. Ein Wettbewerbsverbot kenne ich in diesem Zusammenhang nur als Kundenschutzklausel. Solche Klauseln dauern in der Regel eine gewisse Zeit nach einem spezifischen Zeitpunkt (z. B. Vertragsschluss mit dem Endkunden). Vorstellbar wäre noch, dass man ein Exklusivrecht für die Auträge einräumt. Das meint, dass der Auftraggebers immer als erstes vermittelt werden muss.


    Grundsätzlich kann man vertraglich alles vereinbaren. Es herrscht Vertragsfreiheit. Die Frage, ob die Klauseln halten, kann nur ein Anwalt beantworten.

  • Hallo Plutarch,


    das:

    Zitat

    Ja, Verkäufer. Obwohl dies eher eine Aufgabe von Meistern ist.



    eher nicht....lach.........die wichtigste Eigenschaft eines Verkäufers ist "Reden" können....


    Ein "guter" Verkäufer dreht einem Eskimo nicht nur einen High-Tech Kühlschrank an.....nein, der verkauft ihm dazu auch noch eine Notstromversorgung :D



    Und um den Bogen wieder zu unserem Gewerbe zu spannen.....bei uns muß der Verkäufer natürlich beide "Ufer" kennen, sprich was unser Gewerbe leisten kann und was dafür an Einnahmen erforderlich ist aber eben auch wie das bei den Kunden mit der Sicht auf die "Kosten" von uns ist.

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Ich check ehrlich gesagt nicht so ganz, was du da schreibst, Plutarch. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt immer erst nach Abbruch der Zusammenarbeit. Insgesamt scheint mir das ziemlich unstrukturiert.


    Selbstverständlich gibt es Wettbewerbsverbote, während der Arbeitszeit ohnehin und nachvertraglich, wenn eine Karenzentscheidung schriftlich vereinbart wurde. Nach geltender Rechtsprechung ist die Vereinbarung (Grundlage §74 HGB) für Selbstständige nur dann gültig, wenn sich der Selbstständige in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis befunden hat. Zur Scheinselbstständigkeit ist es da nicht mehr weit.

  • Hallo Wolperdinger,


    was Plutarch meint, sind die Klinkenputzer , die nicht als AN in einer Firma anegstellt sind,sondern als freie Mitarbeiter für mehrere Auftraggeber tätig werden.

    Hier ist es Sache der Vertragsgestaltung zwischen Auftraggeber (Firma) und Auftragnehmer (Freier Mitarbeiter), was dieser auch nach Ende des Vertrages darf.Die Grundlagen dafür liegen im BGB udn für das nachträglichge Verbot im § 138 BGB.


    Aber wie ich bereits schrieb, in unserer Branche ist das mit "Verträgen" nicht viel Wert ;)


    Denn wenn sein Schwippschwager einen guten Kunden der Firma A wegnimmt,kann der Freie doch nix dafür :D

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  • Hier ist es Sache der Vertragsgestaltung zwischen Auftraggeber (Firma) und Auftragnehmer (Freier Mitarbeiter), was dieser auch nach Ende des Vertrages darf.Die Grundlagen dafür liegen im BGB udn für das nachträglichge Verbot im § 138 BGB.

    Was für ein Blödsinn. Don`t feed the troll.

  • Also, das Wettbewerbsverbot bezieht sich nur auf bereits gemeinsam erworbene Kunden und nicht auf ganz neue Kunden nach dem Abbruch der Zusammenarbeit? Dann ist das schon eine gute Perspektive. Meine Absicht war erstmal als Nebenberufler etwas über die Tätigkeit zu lernen aber er möchte mit mir einen Vertrag auf Freiberufler Basis machen.

  • In einer selbstständigen Tätigkeit kann es kein Wettbewerbsverbot geben. Die Tätigkeit wäre sonst abhängig. Es gibt Kundenschutzklauseln. Diese beziehen sich auf konkrete Verträge und einen konkreten Zeitpunkt. Mit solchen Vereinbarungen wäre ich persönlich vorsichtig. Als Agent (und das ist die hier beschriebene Tätigkeit) lebt man doch von der besten Provision. Zudem sollte der Agent den richtigen Partner für den Kunden auswählen dürfen. Die Vermittlung hängt am Namen des Agenten.

  • In einer selbstständigen Tätigkeit kann es kein Wettbewerbsverbot geben.

    Klar gibt es die aber halt mit, wie schon geschrieben, kleinen Einschränkungen. Ich such dann mal einen passenden Artikel raus, in dem auch die entsprechende Rechtsprechung zur Anwendung bei Selbstständigen enthalten ist.

  • Hallo Wolperdinger,


    die Rechtsgrundlage dafür habe ich doch bereits genannt :-)


    § 138 BGB für Selbstständige und § 1 GWB


    oder für Wachmänner mal einfacher erklärt, einem Selbstständigen Unternehmer kann man nur in einem eng begrenztem Rahmen eine sogenannte "Kundenschutzklausel" aufs Auge drücken wenn sie:

    -zeitlich

    maximal 2 Jahre nach Ende der Vertragsbeziehung

    -räumlich

    ein klar bezeichnetes Gebiet wie zum B. "Kreis Fehrmann"

    -gegenständlich

    nur für Wäschereien


    begrenzt ist.


    Der Bundesgerichtshof hat dieses Prozedere in mehreren Urteilen so bestätigt.


    Denn die freie Berufsausübung ist laut GG garantiert und darf nur in ganz eng umrissenen Fällen einegschränkt werden.


    (ich habe jetzt einiges auf der Zunge, was ich nicht schreiben kann....denn das GG wird ja wohl sehr einseitig ausgelegt......Chefs dürfen alles aber der einfache AN wird in Arbeit gezwungen).

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