Es gibt in der Bewachungsverordnung einen Paragraphen, welcher die Zuverlässigkeit definiert, also nicht vorbestraft, keine laufenden Straf- und Ermittlungsverfahren usw.
Wo genau steht das? In §5 BewV habe ich nur sehr allgemeine Formulierungen gefunden, ich brauche das etwas konkreter. HIntergrund ist folgender:
Ich habe einen Arbeitsvertrag unterschrieben, darf aber wegen eines durch das JobCenter verschuldeten Strafverfahren nicht arbeiten. Das Verfahren läuft in der Berufung, ist also nur schwebend. Ich bin noch nicht rechtskräftig verurteilt, dies reicht aber um die Zuverlässigkeit in Frage stellen zu können und es reicht, das der potentielle AG mich nicht einsetzt.
Da ich nun auch noch eine ABM abgelehnt habe, zusätzlich eine Weiterbildung abgebrochen habe (JobCenter hat mir den 34a bezahlt, sollte eigentlich den Luftsicherheitsassistenten machen....), wird mir im November der Geldhahn zugedreht.
Wie gesagt, primär gehts mir um den Paragraphen und die ausführlichen FOrmulierungen hinsichtlich Zuverlässigkeit oder Nicht Zuverlässigkeit
Gruss
djmugge