Kürzung der Zulagen

  • mein arbeitgeber hat mir (und auch meinen kollegen) die zulagen gekürzt.
    bei der nachtschicht um 5 % ; sonntags um 15 %. :cry:
    alles ohne vorherige ankündigung. :evil:
    ist dies rechtlich haltbar ?

  • Hallo Andreas,


    hier:
    http://www.bmwi.de/Redaktion/I…=,sprache=de,rwb=true.pdf


    kannst du nachschauen,ob für dein Bundesland ein als
    "Allgemeinverbindlich" erklärter Lohn-bzw.Mateltarifvertrag besteht,


    Sofern dieses zutrifft,hast du einen Rechtsanspruch auf die Zulagen nach diesen Tarif.
    Gibt es keinen "Allgemeinverbindlichen" TV ,so gibt es aber auch noch die
    sogenannte "Betriebsübliche Praxis".......d.h. hat dein Arbeitgeber diese
    Zulagen über mehrere Jahre gezahlt,ist ein sogenannter "Besitzstand"
    entstanden.Diesen kann er nicht einfach so "auflösen"....vielmehr muß
    er den Arbeitnehmern des Betriebes mit einer angemessen "Übergangsfrist" die Beendigung der Zahlung anordnen.



    Und jetzt mal eine ganz private Bemerkung von mir:
    Wenn dein AG schon so anfängt,ist er wohl nicht mehr liquide....
    Er hat nämlich bei der Auftragsvergabe ein zu "Billiges" Angebot abgegeben.......wenn man Sonn-Feiertags-und Nachtzuschläge
    nicht berechnet,ist man natürlich billiger als die Konkurrenz....
    aber auf längere Sicht geht das den "Bach runter".......
    demotivierte Mitarbeiter sind das Aus.......


    mfg

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Zitat

    vielmehr muß
    er den Arbeitnehmern des Betriebes mit einer angemessen "Übergangsfrist" die Beendigung der Zahlung anordnen.


    Unabhaengig von von der AVE ist eine solche Kuerzung zu allerersteinmal eine Aenderungskuendigung. Muss also schriftlich geschehen, unter Einhaltung der gesetzlichen oder einzelvertraglichen Kuendigungsfrist.


    Achtung! Eine Aenderungskuendigung muss (unter Vorbehalt) angenommen werden. Wenn man eine Aenderungskuendigung nicht annimmt, wandelt sie sich automatisch in eine Beendigungskuendigung um, gegen die man kein Rechtsmittel hat.


    Also, wenn es eine schriftliche Aenderungskuendigung gibt, die (unter Vorbehalt) annehmen und dann binnen drei Wochenfrist Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

    --
    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

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